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Reitrecht M-V
Das Landeswaldgesetz M-V bereitet den Reitern einige
Probleme. Nur durch die Unwissenheit der Reiter ist es allen
Wichtigtuern möglich uns aus den Wäldern fernzuhalten.
Das Landeswaldgesetz ist nicht das einzig geltende in Mecklenburg-Vorpommern.
Im Straßen- und Wegegesetz M-V gibt es einige für
Reiter und Fahrer sehr nützliche Paragraphen.
Der § 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Mecklenburg Vorpommern (StrWG - MV) legt fest :
§ 62
Vorhandene öffentliche Straßen
(Übergangsvorschrift zu §§ 2 und 3) |
(1) Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen,
bleiben öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes.
Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ist zu überprüfen, ob die Straßen
entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß §
3 eingruppiert sind. Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt,
durch Erlaß die notwendige Umstufung, die mit den Baulastträgern
und den Verkehrsbehörden abzustimmen ist, anzuordnen.
§7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraßen
I. Ordnung und II. Ordnung) bleiben Landstraßen im Sinne
dieses Gesetzes bis zur Eingruppierung gemäß Absatz
1.
(3) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen
gemäß § 3 Abs. 3 des "Verordnung über
die öffentlichen Straßen" vom 22. August 1974
(GBL. DDR I S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie
die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 erfüllen, anderenfalls
sonstige Straßen nach
§ 3 Nr. 4.
.
Das bedeutet :
Alle zu DDR-Zeiten vorhandenen öffentlichen Wege in den
Wäldern sind auch weiterhin öffentliche Wege ( soweit
nicht eine neue Widmung erfolgte ) und dürfen als solche
von Reitern und Fahrern jederzeit genutzt werden.
Welche Wege in Ihrer Region öffentlich sind müssen
die Reiter in Eigeninitiative selbst herausfinden.
Seit 1999 sollen in allen Gemeinden die Register über
die in der Gemeinde vorhandenen Straßen und Wege vorhanden
sein. Diese Register sind jedem Bürger zugänglich.
Sie enthalten als Eckdaten Länge, Breite, Lage, Beschaffenheit,
Widmung, u.s.w........ Kaum eine Gemeindeverwaltung hat tatsächlich
ein solches Register erstellt und ist dadurch im Kampf um
Reitwege schon im Nachteil denn damit kann man sie unter Druck
setzen und ihnen bei der Erarbeitung auf die Finger schauen.
Jeder der in unseren Wäldern reiten oder fahren möchte
sollte in der Lage sein sich selbst zu informieren um nicht
völlig unvorbereitet auf Reitgegner zu treffen.
Jedes Bauamt hat Computerprogramme aus denen ersichtlich
ist wem ein Weg gehört und wie er gewidmet ist. In den
zuständigen Straßenverkehrsämtern oder Vermessungsämtern
bekommt man auch Auskunft.
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