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Reitrecht M-V




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Reitrecht M-V

Das Landeswaldgesetz M-V bereitet den Reitern einige Probleme. Nur durch die Unwissenheit der Reiter ist es allen Wichtigtuern möglich uns aus den Wäldern fernzuhalten.

Das Landeswaldgesetz ist nicht das einzig geltende in Mecklenburg-Vorpommern. Im Straßen- und Wegegesetz M-V gibt es einige für Reiter und Fahrer sehr nützliche Paragraphen.


Der § 62 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern (StrWG - MV) legt fest :
§ 62
Vorhandene öffentliche Straßen
(Übergangsvorschrift zu §§ 2 und 3)

(1) Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, bleiben öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß § 3 eingruppiert sind. Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, durch Erlaß die notwendige Umstufung, die mit den Baulastträgern und den Verkehrsbehörden abzustimmen ist, anzuordnen. §7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung) bleiben Landstraßen im Sinne dieses Gesetzes bis zur Eingruppierung gemäß Absatz 1.

(3) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 des "Verordnung über die öffentlichen Straßen" vom 22. August 1974 (GBL. DDR I S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 erfüllen, anderenfalls sonstige Straßen nach
§ 3 Nr. 4.

.
Das bedeutet :
Alle zu DDR-Zeiten vorhandenen öffentlichen Wege in den Wäldern sind auch weiterhin öffentliche Wege ( soweit nicht eine neue Widmung erfolgte ) und dürfen als solche von Reitern und Fahrern jederzeit genutzt werden.
Welche Wege in Ihrer Region öffentlich sind müssen die Reiter in Eigeninitiative selbst herausfinden.

Seit 1999 sollen in allen Gemeinden die Register über die in der Gemeinde vorhandenen Straßen und Wege vorhanden sein. Diese Register sind jedem Bürger zugänglich. Sie enthalten als Eckdaten Länge, Breite, Lage, Beschaffenheit, Widmung, u.s.w........ Kaum eine Gemeindeverwaltung hat tatsächlich ein solches Register erstellt und ist dadurch im Kampf um Reitwege schon im Nachteil denn damit kann man sie unter Druck setzen und ihnen bei der Erarbeitung auf die Finger schauen.
Jeder der in unseren Wäldern reiten oder fahren möchte sollte in der Lage sein sich selbst zu informieren um nicht völlig unvorbereitet auf Reitgegner zu treffen.

Jedes Bauamt hat Computerprogramme aus denen ersichtlich ist wem ein Weg gehört und wie er gewidmet ist. In den zuständigen Straßenverkehrsämtern oder Vermessungsämtern bekommt man auch Auskunft.

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